Plakatierung im öffentlichen Straßenraum
Plakatierung im öffentlichen Straßenraum
Leistungsbeschreibung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung § 46 Abs.1 Nr.10 i.V.m. § 33 Abs.1 Nr.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Plakatierung im öffentlichen Straßenraum
Zuständige Stelle
Stadt Sarstedt. Bauamt
Welche Gebühren fallen an?
- Sondernutzungsgebühren / 10 - 50 Plakate/Werbeanlagen wöchentlich 15,00 € / Euro / bei mehr als 50 Plakaten/Werbeanlagen wöchentlich 25,00 € /Euro
- Verwaltungskosten 25,00 €/ Euro
- Die Pflicht der Zahlung der festgelegten Sondernutzungs- und Veraltungsgebühren wird durch das Einlegen einer Klage nicht berührt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist mindestens zwei Wochen im Voraus einzureichen
Rechtsgrundlage
Auflagen für eine Sondernutzung
- In der Fußgängerzone wird eine Plakatierung an den Laternenmasten und Bäumen verboten. In dem genannten Bereich ist lediglich das Plakatieren an den Litfaßsäulen erlaubt.
- Durch die Anbringung der Plakattafeln darf keine Sicherheit des Verkehrs und die Wirkung amtlicher Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen keine Plakate wegen ihrer besonderen Auffälligkeit und Beschaffenheit (z.B. Neonfarben…) verwendet werden, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken.
- Die Plakate dürfen nicht geklebt werden, sondern sie auf einem Plakatträger an öffentlichen Einrichtungen im Straßenraum anzubringen.
- Für Schäden, die durch die Anbringung der Plakattafeln entstehen könnten, haften Sie selbst.
- Die Plakate sind unmittelbar nach der Veranstaltung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Sofern dieses nicht geschieht, werden die Plakate auf Ihre Kosten entfernt.
Erklärung;
Mir ist bekannt, dass für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) die Erlaubnis der Stadt Sarstedt erforderlich ist, soweit diese Satzung in § 7, erlaubnisfreie Nutzung, nichts anderes bestimmt.
Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden.
Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden (§ 18 Abs.2 NStrG)
Durch eine genehmigte Sondernutzungsberechtigung entsteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Sarstedt, wenn die Straßen gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
Die Stadt haftet nicht für Schäden die sich aus dem Zustand der Straßen und den darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von Ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt Sarstedt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
*Weiteres über Sondernutzungen entnehmen Sie bitte der Satzung über Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Sarstedt, Landkreis Hildesheim*