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Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe


Die Ausnahmegenehmigung gilt für ein Jahr und muss jedes Jahr erneut beantragt werden.

  • Gebühr Handwerksgenehmigung je Fahrzeug / pro Jahr 160,00 €
  • Jedes weitere Fahrzeug / pro Jahr 80,00 €

  1. Die Ausnahmegenehmigung ist auf Fälle beschränkt, in denen
  2. der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeugen, Materialien, oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist
  3. das Abstellen des Fahrzeuges zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
  4. Andere dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden.
  5. Auf Gehwegen muss stets eine Durchgangsbreite von mindestens 1,5 Metern verbleiben.
  6. Die Benutzung von Fußgängerbereichen ist auf die für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten sowie auf Notfälle zu beschränken.
  7. Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, dürfen auf keinen Fall benutzt werden.
  8. Während des Parkens ist der Parkausweis und zusätzlich ein schriftlicher Hinweis, wo gerade gearbeitet wird, stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.