Hundesteuerabmeldung
Hundesteuerabmeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer, die von den Kommunen für das Halten von Hunden erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die in Niedersachsen auf dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz beruht.
Die Hundesteuersatzung der Stadt Sarstedt ist auf der Internetseite der Stadt Sarstedt unter Politik & Bürgerservice/Ortsrecht/Steuern/Hundesteuersatzung einsehbar.
Wer muss Hundesteuer bezahlen?
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Wo und wann muss der Hund angemeldet bzw. abgemeldet werden?
Der oder die Hunde müssen bei der Stadt Sarstedt, Fachbereich 2 Steuern, per Papiervordruck, im Bürgercenter oder jetzt neu online im Serviceportal Open Rathaus angemeldet werden.
Anmeldepflicht besteht regelmäßig innerhalb von 14 Tagen
- wenn der Hund älter als drei Monate ist
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege, Verwahrung oder bei Haltung auf Probe sowie bei Anlernen eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
Abmeldepflicht besteht bei
- Veräußerung des Hundes
- Wegzug
- Tod des Hundes
innerhalb von 14 Tagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Steuer beträgt jährlich für
den ersten Hund: 76,00 EUR
den zweiten Hund: 120,00 EUR
für jeden weiteren Hund: 170,00 EUR
Gibt es eine erhöhte Hundesteuer?
Eine höhere Steuer gibt es für gefährliche Hunde. Die Jahressteuer beträgt hier:
für den ersten gefährlichen Hund: 200,00 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund: 300,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund: 500,00 EUR
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind Hunde, bei denen die Fachbehörde die Gefährlichkeit nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden festgestellt hat.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Die Satzung der Stadt Sarstedt sieht sowohl Steuerbefreiungen als auch Steuerermäßigungen vor. Die Einzelregelungen sind den §§ 4 und 5 der Satzung zu entnehmen. Eine Befreiung sowie eine Ermäßigung werden nur auf einem begründeten Antrag im Sinne der Satzung gewährt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
WICHTIG!
Damit die An- bzw. Abmeldung für Sie so reibungslos wie möglich durchgeführt werden kann, halten Sie bitte alle Nachweise (Impfpass, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierabgabevertrag inländisches Tierheim, Sachkundenachweise, Tierärztliche Bescheinigung usw.) sowie ggf. die Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats zum Upload als gespeicherte Datei bereit.
Folgende Unterlagen müssen belegt werden in Form von Kopien:
- zwecks Nachweis der Rasse: Impfbuch, Stammbaum, Zuchtbuch, ärztliche Bescheinigung.
- Versicherungsschein der Tierhalterhaftpflichtversicherung. Wichtig: die Versicherungssumme muss erkennbar sein. Für Personenschäden muss sie mind. 500.000 € und für Sachschäden mind. 250.000 € betragen.
- Anmeldung beim Hunderegister Niedersachsen (www.hunderegister-nds.de)
- der Hund muss gechipt sein, die Chip-Nr. befindet sich im Impfbuch
- bei Hunden aus einem inländischen Tierheim, bitte den entsprechenden Vertrag beifügen
- Sachkundenachweis:
Bei Ersthundehaltern:
Kopie der theoretischen Sachkundeprüfung (sie ist bereits VOR der Aufnahme eines Hundes abzulegen)
Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen und eine Kopie ist entsprechend nachzureichen.
Bei NICHT-Ersthundehaltern:
Kopien alter Hundesteuerbescheide von 2 aufeinander folgenden Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre.
Oder s. § 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden, falls jemand die Sachkunde gemäß der Punkte 1 - 7 nachweisen kann (z.B.Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde), entsprechende Kopien, die dies belegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Hundesteuer ist eine Jahresteuer, die in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig ist.
Rechtsgrundlage
Hundesteuersatzung der Stadt Sarstedt
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Rechtsbehelf
Welche Rechtsgrundlagen sind neben der Hundesteuersatzung der Stadt Sarstedt noch zu beachten?
Die Anmeldung eines Hundes ist mittlerweile mit weiteren gesetzlichen Vorgaben des Landes Niedersachsen verbunden. So ist gleichzeitig ein Sachkundenachweis vorzulegen sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass der Hund gechipt ist und beim Hunderegister Niedersachsen angemeldet ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG).
Hinweise / Besonderheiten
Hundesteuermarken
Die Hundesteuermarke erhalten Sie direkt im Rathaus oder Bürgercenter bei einer persönlichen Anmeldung. Ansonsten wird sie Ihnen zusammen mit dem Hundesteuerbescheid zugesendet.
Hinweis zu Formularen:
Gerne können Sie für die Begleichung Ihrer Hundesteuer der Stadt Sarstedt ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat im Antragsformular erteilen.